Zum Inhalt springen
Frisia Immobilien

Maklerprovision und Vergütung

Transparenz und klare Vereinbarungen sind für uns die Grundlage einer guten Zusammenarbeit. Nachfolgend finden Sie unsere allgemeinen Provisionshinweise für den Nachweis und die Vermittlung von Immobilien und Mietverträgen.

Maßgeblich für die tatsächlich geschuldete Maklerprovision ist die jeweils für das konkrete Geschäft getroffene Provisionsvereinbarung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor den nachfolgenden allgemeinen Provisionshinweisen.

Wohnungen und Einfamilienhäuser

Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher beträgt die Maklerprovision bei entsprechender beiderseitiger Beauftragung regelmäßig:

Verkäufer: 3,00 % des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, derzeit insgesamt 3,57 %.

Käufer: 3,00 % des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, derzeit insgesamt 3,57 %.

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern.

Gewerbeimmobilien und Grundstücke

Für den Nachweis oder die Vermittlung von Gewerbeimmobilien sowie unbebauten Grundstücken beträgt die Provision, soweit im konkreten Maklervertrag oder Immobilienangebot nichts Abweichendes vereinbart wurde:

5,00 % des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei derzeit 19 % Umsatzsteuer entspricht dies einer Bruttoprovision von 5,95 % des Kaufpreises.

Welche Vertragspartei die Provision schuldet, richtet sich nach der jeweils getroffenen Provisionsvereinbarung.

Gewerbliche Mietverträge

Für den Nachweis oder die Vermittlung gewerblicher Mietverträge gelten – vorbehaltlich einer abweichenden individuellen Vereinbarung – folgende Provisionssätze:

Bei einer anfänglichen festen Vertragslaufzeit von weniger als 5 Jahren beträgt die Provision 3 Nettokaltmonatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei einer anfänglichen festen Vertragslaufzeit von mindestens 5 Jahren und weniger als 7 Jahren beträgt die Provision 4 Nettokaltmonatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei einer anfänglichen festen Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren und weniger als 9 Jahren beträgt die Provision 5 Nettokaltmonatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei einer anfänglichen festen Vertragslaufzeit von mindestens 9 Jahren und weniger als 11 Jahren beträgt die Provision 6 Nettokaltmonatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei einer anfänglichen festen Vertragslaufzeit von mindestens 11 Jahren und weniger als 13 Jahren beträgt die Provision 7 Nettokaltmonatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei einer anfänglichen festen Vertragslaufzeit von mindestens 13 Jahren und weniger als 15 Jahren beträgt die Provision 8 Nettokaltmonatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Ab einer anfänglichen festen Vertragslaufzeit von 15 Jahren beträgt die Provision 5,00 % der über die vereinbarte Festlaufzeit kumulierten Nettokaltmiete zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete ohne Betriebskosten, Nebenkosten, Kautionen und Umsatzsteuer.

Fest vereinbarte Mietstaffeln werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Noch nicht ausgeübte Verlängerungsoptionen sowie zukünftige, bei Vertragsschluss noch nicht feststehende Indexanpassungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Soweit im konkreten Maklervertrag eine hiervon abweichende Berechnung oder Provision vereinbart wurde, geht diese individuelle Vereinbarung vor.

Vermietung von Wohnraum

Bei der Vermittlung von Wohnraum gelten die gesetzlichen Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

Bei Beauftragung durch den Vermieter kann eine individuelle Maklerprovision vereinbart werden.

Eine Provisionspflicht des Wohnungssuchenden besteht ausschließlich unter den gesetzlich zulässigen Voraussetzungen. Die gesetzlichen Höchstgrenzen bleiben unberührt.

Entstehung und Fälligkeit der Provision

Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Hauptvertrages, sofern dieser aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit der Frisia Immobilien GmbH zustande kommt und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Die Provision ist mit Entstehung des Provisionsanspruchs und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit vertraglich keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

Individuelle Vereinbarungen

Die vorstehenden Provisionshinweise beschreiben die allgemeinen Vergütungsmodelle der Frisia Immobilien GmbH.

Die für ein konkretes Immobiliengeschäft vereinbarte Maklerprovision ergibt sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, Immobilienangebot, Exposé oder einer sonstigen Provisionsvereinbarung.

Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.

Umsatzsteuer

Soweit Provisionen als Nettobeträge angegeben werden, kommt die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

Bei Leistungen gegenüber Verbrauchern werden die maßgeblichen Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.